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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes – ESanMV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 1784)

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



3
4Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile


lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
3.1 Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
0,14
3.2 Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25
3.3 Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

(+++ Anlage 3: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341
Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25